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Arbeitsrecht

Französisches Sozial und Arbeitsrecht- Herabsetzung des Höchstbetrages vom sozialversicherungsfreien Teil der Abfindung anlässlich der Kündigung eines Arbeitsvertrages

Das am 29.11.2011 verabschiedete französische Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2012, das am 22.12.2011 im Gesetzesblatt veröffentlicht wird, setzt den Höchstbetrag vom sozialversicherungsfreien Teil der Abfindung bei der Kündigung eines französischen Arbeitsvertrages (indemnités de licenciement) herab.

Abfindungen sind nach französischem Sozialrecht nicht komplett von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Der Höchstbetrag des sozialversicherungsfreien Teils wurde bereits mit dem Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2011 herabgesetzt. Die Befreiung der Sozialabgaben wurde von der jährlichen Bemessungsgrenze sechs Mal auf drei Mal der Sozialversicherung (plafond de la Sécurité Sociale) herabgesetzt.

Noch vor Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung 2011 für das Jahr 2012 hat das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2012 den Höchstbetrag des sozialversicherungsfreien Teils bei Abfindungen weiter gesenkt.

Artikel L242-1 Abs. 12 des Sozialversicherungsgesetzesbuchs in der derzeitigen Fassung sieht vor, dass Entschädigungen vom Arbeitgeber anlässlich der Kündigung eines Arbeitsvertrages bis zu einem Betrag i.H.v. dreimal der jährlichen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung (für 2011: Eur 106.056,00) von Sozialabgaben befreit werden. Der von Sozialabgaben befreite Betrag wird ebenfalls innerhalb dieser Grenze weiter begrenzt. Diese zweite Grenze bezieht sich (gegebenenfalls) auf die vom Tarifvertrag vorgesehene Abfindung, die Vergütung des Arbeitnehmers bzw. einen Teil der ausgezahlten Entschädigung.

Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung 2012 setzt diese Befreiung der Sozialabgaben auf zwei Mal die jährliche Bemessungsgrenze der Sozialversicherung (für 2012: Eur 72.744,00) herab, die wiederum durch die drei vorgenannten Grenze beschränkt wird.

Übergangsbestimmungen gelten für Abfindungen, welche anlässlich einer im Jahre 2011 ausgesprochenen Kündigung des französischen Arbeitsvertrages erst im Jahre 2012 bezahlt werden. Die Befreiung der Sozialabgaben gilt für einen Betrag bis zu dreimal der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung.

Bei Abfindungen, die im Jahre 2012 für eine ebenfalls im Jahre 2012 ausgesprochene Kündigung ausbezahlt werden, beläuft sich der Höchstbetrag vom sozialversicherungsfreien Teil der Abfindung auf drei Mal der jährlichen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung, soweit der Betrag der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Abfindung (indemnité légale ou conventionnelle) höher als zwei Mal der jährlichen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung ist. Diese Grenze darf allerdings den vom Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Abfindungsbetrag nicht überschreiten.

Abfindungen für den Zeitraum ab 2013 werden dann bis zu einem Betrag i.H.v. zwei Mal der jährlichen Bemessungsgrenze der Sozialversicherung von Sozialabgaben befreit.

Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, welche mehr als 30 Mal die jährliche Bemessungsgrenze der Sozialversicherung übersteigt, unterliegt diese Abfindung wie bisher vollumfänglich den Sozialabgaben in Frankreich.

Die Höchstbeträge der Einkommensteuer unterscheiden sich von den vorbenannten Höchstbeträgen des Sozialversicherungsrechts. Das Steuerrecht wurde bisher für das Jahr 2012 nicht geändert.

Berton & Associés / Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei

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